Betriebsübertragung

Bei einer Betriebsübertragung werden die betriebsnotwendigen Immobilien so eng wie möglich an der wirtschaftlichen Aktivität orientiert ermittelt. Ziel bei der Betriebsüberragung ist es – aus Sicht des scheidenden Unternehmers – das betriebsnotwendige Vermögen möglichst eng zu bemessen, damit dieser möglichst viel Immobilienvermögen in sein Privatvermögen übertragen kann.

Die eventuell anfallenden Erbschaftssteuern dürfen allerdings nicht vergessen werden. Finanzämter setzen tendenziell den Wert einer Immobilie oft ohne deren Besichtigung an und übergehen so den Ausstattungsstandard und den Zustand der Immobilie. Dieser ist aber von zentraler wertrelevanter Bedeutung. Um dieser Art der Bewertung  entgegen zu wirken, kann durch die Vorlage eines vollumfänglichen Verkehrswertgutachtens nach BauGB §194 – erstellt durch einen neutralen Sachverständigen für Immobilienbewertung – fundiert Einspruch erhoben werden.